Xautomobile - AGB:
                Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma  Xautomobile Inh. Turan Celik, Maintal für den Verkauf von Kfz,  Lkw, Anhänger und Baumaschinen. 
                 
                I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers: 
                1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis  10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag  ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des  Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich  bestätigt oder dem Angebot des Erwerbers nicht innerhalb einer Frist  von 10 Tagen ab Zugang des Angebots schriftlich widerspricht. Der  Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu  unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 
                2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des  Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des  Verkäufers. 
                II. Zahlung: 
                1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen  sind bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung  der Rechnung zur Zahlung fällig. 
                2. Die Zahlung des Kaufpreises kann in folgender Weise erfolgen: 
                a. durch Banküberweisung: Der Kaufpreis muss zwei  Werktage vor Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Verkäufers  gutgeschrieben sein. 
                b. durch bestätigten Scheck der Landeszentralbank (LZB-Scheck) 
                c. durch Scheck mit Scheckbestätigung  einschließlich unwiderruflicher Einlösegarantie der ausstellenden Bank  (ohne banküblichen Vorbehalt) 
                d. durch Barauszahlung nach Absprache mit dem Verkäufer 
                3. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer  nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten  ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht  kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem  Kaufvertrag beruht. 
                III. Lieferung und Lieferverzug: 
                1. Liefertermine und Lieferfristen werden  unverbindlich vereinbart und sind schriftlich anzugeben. Die  Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Wird die Ware über einen  Dritten bezogen und sollte diese verspätet oder nicht eintreffen, so  kann der Verkäufer dafür nicht haftbar gemacht werden. 
                2. Der Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei  Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder  einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.  Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der  Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich  dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des  vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag  zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss  er dem Verkäufer nach Ablauf der 10-Tages-Frist gem. Satz 1 eine  angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf  Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei  leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten  Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen  Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,  der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder  selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind  Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.  Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch  Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten  Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch  bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 
                3. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen  Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne  eigenes Verschulden daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten  Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die  in Ziff. 1 und 2 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die  Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen  entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4  Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere  Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Anspruch auf  Schadenersatz bei Ausübung des Rücktritts ist ausgeschlossen. 
                4. Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand  binnen 10 Tagen ab Verständigung von der Bereitstellung vom Verkäufer  abzuholen. Wird der Kaufgegenstand verspätet übernommen, ist der  Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr in Höhe von EUR  19,40 je angefangenem Kalendertag (Werktag, Sonn-, und Feiertag) zu  verrechnen. Der Verkäufer haftet nach der Bereitstellung für Schäden  nur bei grobem Verschulden. 
                 
                IV. Abnahme: 
                1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand  innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige  abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen  gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 
                2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so  beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder  niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer  einen geringeren Schaden nachweist. 
                V. Eigentumsvorbehalt: 
                1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der  dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen  Eigentum des Verkäufers. 
                Ist der Käufer eine juristische Person des  öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein  Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner  gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt  der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers  gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich  von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. 
                Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum  Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer  sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen  unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den  laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung bestellt. 
                Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. 
                2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. 
                3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der  Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich  eine Nutzung einräumen. 
                VI. Sachmängel: 
                1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstands an den Kunden. 
                Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von  Fahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der  Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein  öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei  Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder  selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 
                Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der  Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende  Ansprüche unberührt. 
                2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes: 
                a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. 
                b. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels  betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an  den im dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstands nächstgelegenen  dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des  betriebsunfähigen Kaufgegenstands mehr als 200 km vom Verkäufer  entfernt befindet. 
                c. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 
                d. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile  kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstands  Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrags geltend machen. 
                VII. Haftung: 
                1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen  Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden  aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der  Verkäufer beschränkt. 
                Die Haftung besteht nur bei Verletzung  vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss  vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt  nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der  Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall  abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt  ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile  des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis  zur Schadensregulierung durch die Versicherung. 
                2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers  bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen  des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines  Beschaffungsrisikos unberührt. 
                3. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt III abschließend geregelt. 
                4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der  gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des  Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte  Schäden. 
                VIII. Gerichtsstand: 
                1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen  Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich  Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der  Sitz des Verkäufers. 
                2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer  keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss  seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt  oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der  Klageerhebungen nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des  Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 
                IX. Erfüllungsort: 
                1. Der Erfüllungsort für Nachbesserungen ist ausschließlich D                     63477 Maintal. 
                X. Recht: 
                1. Die beteiligten Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass das anwendbare Recht das Deutsche Recht ist. 
                XI. Salvatorische Klausel 
                Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder  teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten die AGB eine  Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen  Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der  unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen  gesetzlichen Regelungen.